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Nutzungsausfall Oldtimer
Bereits Anfangs 1998 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Im Falle eines Unfalls steht auch dem Halter eines Oldtimers eine Nutzungsausfallentschädigung zu. In seinem am 8. Januar 2007 (Az. 58 S 142/06) gefällten Urteil schloss sich das Landgericht Berlin der Entscheidung des OLG Düsseldorf an. Geklagt hatte der Halter eines 42 Jahre alten Porsche 911, dessen Oldtimer bei einem unverschuldeten Kfz-Unfall erhebliche Beschädigungen erlitten hatte. Die Versicherung des Schädigers war zwar bereit die Reparatur und die Sachverständigenkosten zu regulieren, lehnte jedoch gleichzeitig die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung ab. Die Begründung der gegnerischen Versicherung lautete:
Bereits Anfangs 1998 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden: Im Falle eines Unfalls steht auch dem Halter eines Oldtimers eine Nutzungsausfallentschädigung zu. In seinem am 8. Januar 2007 (Az. 58 S 142/06) gefällten Urteil schloss sich das Landgericht Berlin der Entscheidung des OLG Düsseldorf an. Geklagt hatte der Halter eines 42 Jahre alten Porsche 911, dessen Oldtimer bei einem unverschuldeten Kfz-Unfall erhebliche Beschädigungen erlitten hatte. Die Versicherung des Schädigers war zwar bereit die Reparatur und die Sachverständigenkosten zu regulieren, lehnte jedoch gleichzeitig die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung ab. Die Begründung der gegnerischen Versicherung lautete:

Der Halter eines Oldtimers benötige sein Fahrzeug nicht wirklich, die Gutachtenerstellung und die anschließende Instandsetzung des Fahrzeugs hätten zu lange gedauert, außerdem könne für ein so altes Fahrzeug die Höhe der möglichen Nutzungsausfallentschädigung nicht so ohne weiteres beziffert werden.
Das Gericht sah das anders und gab dem Porsche-Fahrer in vollem Umfang Recht. Nach Auffassung der Berliner Richter, kann auch ein Oldtimer ein ganz normales Verkehrsmittel sein, wenn er regelmäßig benutzt wird. Eine dreiwöchige Dauer zur Erstellung des Gutachtens und zur Durchführung der Reparatur sei zwar außergewöhnlich lang, sie ist aber schließlich aufgrund der erschwerten Bedingungen und den damit verbundenen möglichen Risiken wiederum angemessen. Der Geschädigte erhielt zu Recht seine Entschädigung.
Anmerkung von uns:
Ein Oldtimer ist ein ganz normales Fahrzeug, das aufgrund seiner überdurchschnittlichen Pflege die übliche durchschnittliche Nutzungsdauer eines Fahrzeugs überschritten hat. Auch ein 30 oder 50 Jahre altes Fahrzeug kann, wenn es sein technisch einwandfreier Zustand ermöglicht, ohne Einschränkungen ganz normal im Alltag genutzt werden. Eine generelle Besitzpflicht eines Zweitwagens für die Oldtimerfahrer gibt es nicht.
Demnach kann beim Nutzungsausfall eines Oldtimers nicht mit der Zumutbarkeit des Einsatzes eines Zweitwagens argumentiert werden. Erst recht dann nicht, wenn z.B. eine längst geplante Teilnahme bei einer Oldtimer-Rallye plötzlich nicht mehr stattfinden kann. Oder soll man vielleicht eine Oldtimer-Rallye mit dem Alltagsfahrzeug fahren?
Schön, dass die Rechtsprechung nun unserer Argumentation folgt:
Das Gericht sah das anders und gab dem Porsche-Fahrer in vollem Umfang Recht. Nach Auffassung der Berliner Richter, kann auch ein Oldtimer ein ganz normales Verkehrsmittel sein, wenn er regelmäßig benutzt wird. Eine dreiwöchige Dauer zur Erstellung des Gutachtens und zur Durchführung der Reparatur sei zwar außergewöhnlich lang, sie ist aber schließlich aufgrund der erschwerten Bedingungen und den damit verbundenen möglichen Risiken wiederum angemessen. Der Geschädigte erhielt zu Recht seine Entschädigung.
Anmerkung von uns:
Ein Oldtimer ist ein ganz normales Fahrzeug, das aufgrund seiner überdurchschnittlichen Pflege die übliche durchschnittliche Nutzungsdauer eines Fahrzeugs überschritten hat. Auch ein 30 oder 50 Jahre altes Fahrzeug kann, wenn es sein technisch einwandfreier Zustand ermöglicht, ohne Einschränkungen ganz normal im Alltag genutzt werden. Eine generelle Besitzpflicht eines Zweitwagens für die Oldtimerfahrer gibt es nicht.
Demnach kann beim Nutzungsausfall eines Oldtimers nicht mit der Zumutbarkeit des Einsatzes eines Zweitwagens argumentiert werden. Erst recht dann nicht, wenn z.B. eine längst geplante Teilnahme bei einer Oldtimer-Rallye plötzlich nicht mehr stattfinden kann. Oder soll man vielleicht eine Oldtimer-Rallye mit dem Alltagsfahrzeug fahren?
Schön, dass die Rechtsprechung nun unserer Argumentation folgt: